"Das AGG sei für die Probleme Älterer »wo es spannend wird, nicht anwendbar. Und da, wo es anwend bar ist, ist es nicht spannend so jedenfalls im Zivilrecht«, fasste der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht, Dr. Klaus Michael Alenfelder, bei einer Fachtagung des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe zusammen. Sein Beispiel: Wer im Discounter beim Kauf einer Flasche Wasser behindert wird, weil er der Verkäuferin zu alt erscheint, kann nach dem AGG sofort klagen. Wenn aber ein älterer Mensch den erheblich wahrscheinlicheren Fall erlebt, dass ihm die Bank einen Kredit verweigert, kann er sich nicht auf das AGG berufen. Der Nutzen im zivilrechtlichen Bereich ist also für Ältere oft gleich null, weil der Gesetzgeber viele neuralgische Punkte ausgeklammert hat. Mehr Effizienz biete das Gesetz im Arbeitsrecht, so Alenfelder. Hier könne der Arbeitgeber für die Benachteiligung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers wegen des Alters zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden auch wenn diese Diskriminierung durch einen Kollegen oder eine Kollegin erfolgt ist. Die Verantwortlichen müssten also dafür sorgen, dass ihre Unternehmen Ältere gleich behandeln, sonst könne es für sie empfindlich teuer werden."
FrauenRat 4/07:
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