Ausschreibung Der Arbeitgeber ist verpflichtet Arbeitsplätze diskriminierungsfrei auszuschreiben. Diese Vorschrift umfasst jede Form der Ausschreibung, ob intern oder extern für alle Beschäftigten im Sinne des AGG. Dazu gehört auch der Bereich der beruflichen Ausund Weiterbildung, § 11 AGG.
Schutz vor Diskriminierung Weiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, alles Erforderliche tun, um Beschäftigte vor Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu schützen. Dazu gehören auch vorbeugende Maßnahmen, § 12 Abs. 1 AGG. Was jeweils erforderlich ist, wird nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite entschieden, sondern nach objektiven Gesichtspunkten. Die Verpflichtung kann allerdings nur so weit gehen, wie der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich zur Pflichterfüllung in der Lage ist.
Der Arbeitgeber soll insbesondere bei der Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Diskriminierung hinweisen, § 12 Abs. 2 Satz 1 AGG. Dies ist ein wesentlicher Teil seiner Präventionspflicht.
Umfassende Schulung Hat der Arbeitgeber die Beschäftigten in geeigneter Weise über das Verbot der Diskriminierung geschult, hat er damit seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 AGG erfüllt, § 12 Abs. 2 S. 2 AGG. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Hat der Arbeitgeber seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 AGG schuldhaft verletzt, also erforderliche und zumutbare vorbeugende Maßnahmen unterlassen, so liegt jedenfalls eine Pflichtverletzung im Sinne des AGG vor. Andernfalls könnte sich der Arbeitgeber auf den formalen Nachweis der Mitarbeiterschulung zurückziehen und jede weitere Kontrolle und jede weitere, noch so offensichtlich erforderliche Schutzmassnahme unterlassen. Dies widerspräche den strengen Vorgaben der EU Richtlinien.
Ahnden von Diskriminierung Der Arbeitgeber muß eingreifen, wenn Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Er muß dann die im Einzelfall geeigneten,erforderlichen und angemessenen Maßnahmen treffen um die Benachteiligung zu unterbinden, z.B. Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, § 12 Abs. 3 AGG.
Schutz vor Dritten Grundsätzlich muß der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch vor Diskriminierung durch Dritte schützen. Er hat die Pflicht die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu ergreifen, § 12 Abs. 4 AGG.
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