18.05.2017: Diskriminierung, Mobbing und die Fristen. Das Bundesarbeitsgericht überprüft eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Zuständig ist der 8. Senat des BAG, der 2015 neu besetzt wurde.
Dieses hatte die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG extensivst auf alle Ansprüche - auch wegen Mobbing, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung - angewandt. Obwohl § 15 Abs. 5 AGG genau dies verbietet. Die Entscheidung ist wegweisend für fast alle Mobbing- und Diskriminierungsverfahren. Nach meiner Erfahrung scheitern ein hoher Anteil dieser Klagen an dieser Frist.
Ich habe in meiner Revisionsbegründung argumentiert, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei europarechtswidrig. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde habe ich - in einem anderen Verfahren - im Oktober 2012 eingereicht und warte auf die Entscheidung.
Die Ansprüche waren gestützt auf zahlreiche Vorgänge über mehrere Jahre. Ich habe argumentiert, die Frist beginne erst nach Abschluß des letzten diskriminierenden Vorgangs. Dies hatte das LAG anders gesehen.
Daneben geht es auch um die Frage, ob Ansprüche wegen Diskriminierung und Mobbing durch (tarif-)vertragliche Ausschlußfristen abgeschnitten werden.
Die Revision war erfolgreich. Das Verfahren wird vor dem LAG Köln fortgesetzt.
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