Hitzefrei am Arbeitsplatz?


Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Eine brandaktuelle Frage im jetzigen Sommer – gibt es „Hitzefrei“ am Arbeitsplatz?
 
Eine klare gesetzliche Regelung besteht nicht. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, soweit es die Natur der Arbeit zuläßt, § 618 Abs. BGB. Ab 22 Grad schränkt jedes weitere Grad die Leistungsfähigkeit um durchschnittlich 5 % ein.

Eine eindeutige Obergrenze für Temperaturen am Arbeitsplatz gibt es leider nicht. Der Arbeitgeber sollte – schon aus Eigennutz – alles tun, um kühle Arbeitsplätze zu sichern (Nachtlüftung, Klimaanlage, Sonnenschutz, am Tag die Fenster schließen, kühle Getränke, Lockerung der Kleiderordnung z.B.). Insbesondere Schwangere und sonst gesundheitlich anfällige Mitarbeiter muß der Arbeitgeber schützen.
 
Temperaturen bis 26 Grad gelten als ungefährlich. Bei höhreren Temperaturen soll der Arbeitgeber eingreifen. Spätestens ab 30 Grad muß er eingreifen. Dabei muß er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten. Ab 35 Grad ist der Arbeitsplatz ohne Zusatzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet (Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR 3.5. Nr. 4.4. Abs. 3).
 
Ist der Arbeitsplatz gesundheitsgefährdend heiß, dürfen Arbeitnehmer in krassen Ausnahmefällen die Arbeit verweigern – allerdings sollten sie genau beweisen können, daß es zu heiß ist (Temperaturmessung mit Zeugen) und der Arbeitgeber Hilfen verweigert hat.
 
Also: Hitzefrei für Arbeitnehmer gibt es - leider - nicht. 

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