60.000 € für Diskriminierung


60.000 € Entschädigung für eine Diskriminierung

Der 60jährige Kläger hatte sich erfolglos auf eine Stelle in einem jungen, engagierten Team beworben. Er erhob Klage auf Entschädigung in Höhe eines Jahresgehaltes (60.000 €). Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Kläger vollständig recht und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 60.000 € Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG. Die Berufung des Unternehmens scheiterte.

Das Arbeitsgericht Dortmund schloß sich meiner Argumentation an und führte dazu aus (23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19, S. 5 f. des Urteils):
„Bei der Höhe einer festzusetzenden Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 — 8 AZR 662/13 —, AP Nr. 19 zu § 15 AGG, zitiert nach juris Rn. 44) zu berücksichtigen, dass sie nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten (vgl. EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63; 22. April 1997 - C-180/95 [Draehmpaehl] - Rn. 24, 39 f., Sig. 1997, 1-2195). Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen - indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet -, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH 25. April 2013 - C-81/12 [Asociatia ACCEPT] - Rn. 63 mwN). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns - und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 ¬Rn. 38; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181).
 
Die Kammer hat keine Bedenken, eine Entschädigung in Höhe eines Jahresverdienstes als wirklich abschreckend, aber im vorliegenden Einzelfall noch angemessen festzusetzen, weil die Beklagte sich zu den Gründe ihrer Auswahlentscheidung gar nicht geäußert und auch keine Umstände dargetan hat, die für eine geringere Bemessung sprechen würden.“

ArbG Dortmund, 23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19
Berufung abgewiesen: LAG Hamm, 16.09.2020, Az.: 6 Sa 427/20

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