Schadensersatz

Schadensersatz

Die Opfer von Diskriminierung haben das Recht auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden (sog. Entschädigung, also Schmerzensgeld).

Materieller Schadensersatz

Der Diskriminierte hat Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, § 15 Abs. 1 AGG. Er ist finanziell so zu stellen, als hätte die vorgenommene Benachteiligung nicht stattgefunden.

Wird ein Bewerber diskriminierend abgelehnt oder ein Arbeitnehmer diskriminierend gekündigt, hat er Anspruch auf den gesamten entgangenen Lohn - ohne zeitliche Begrenzung. Der ihm entstandene Schaden ist vom Richter zu schätzen (BAG 12.11.1985, 3 AZR 576/83; vgl. BAG 29.09.1994, 8 AZR 570/93). Mit der Kattenstein Formel kann die Schadensschätzung vorgenommen werden.

Der BGH erklärte am 06.06.2000 ausdrücklich: „Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Zwar ist es hierbei Sache des Geschädigten, möglichst konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose darzulegen. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 und vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772 m.w.N.). [...] Ergeben sich keine Anhaltspunkte, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Mißerfolg sprechen, dann liegt es vielmehr nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.“

Rechtsfolgen   <--   -->  Schmerzensgeld

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