Diskriminierung ist die Benachteiligung eines Menschen, wegen eines bestimmten geschützten Merkmals, also z.B. wegen seines Alters, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft.
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Diskriminierung:
- Unmittelbare Benachteiligung
- Mittelbare Benachteiligung
- Belästigung
- Sexuelle Belästigung
- Anweisung zu einer Benachteiligung
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Diskriminierungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erführe, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG .
Eine unmittelbare Benachteiligung setzt keine bewußte und zielgerichtete Benachteiligung voraus. Die objektive Möglichkeit der Benachteiligung reicht aus.
Sexuelle Belästigungen sind nach dem AGG untersagt, § 3 Abs. 4 AGG. Eine solche sexuelle Belästigung besteht in einem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, daß die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Zum sexuell bestimmten Verhalten gehören unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührung, Bemerkung sexuellen Inhalts, sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Als Benachteiligung ist gem. § 3 Abs. 3 AGG auch eine Belästigung anzusehen, wenn diese unerwünschten Verhaltensweisen
- mit einem geschützten Diskriminierungsmerkmal im Zusammenhang stehen
- und bezwecken oder bewirken,
- daß die Würde der betreffenden Person verletzt wird
- und eine feindliche Umgebung geschaffen wird
Belästigung kann sowohl verbal als auch nonverbal erfolgen (ausgestreckter Mittelfinger). Dazu gehören beispielsweise Verleumdung, Beleidigung und abwertende Äußerungen, Anfeindung, Drohungen und körperliche Übergriffe im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsmerkmal.
Erfolgt „Mobbing“ (Belästigung) wegen eines Diskriminierungsmerkmals, kann es sich danach um Belästigung i.S.d. AGG handeln. Die Stellung der „gemobbten“ Arbeitnehmer wird damit erheblich verbessert (Beweiserleichterung, § 22 AGG z.B.).
Auch ein mittelbare Benachteiligung ist untersagt. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen wegen eines geschützten Diskriminierungsmerkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, § 3 Abs. 2 AGG. Erforderlich ist damit eine prozentual wesentlich stärkere Belastung einer Gruppe gegenüber der anderen durch an sich neutrale Vorschriften. Eine mögliche Schlechterstellung reicht aus.
Auch die Anweisung jemanden wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu benachteiligen, ist Diskriminierung, § 3 Abs. 5 AGG. Eine derartige „Anweisung“ liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder auch nur benachteiligen kann. Diese Weisung muß vorsätzlich erfolgen. Die Verbotswidrigkeit muß dem Handelnden nicht bewußt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird.
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