Der Anwendungsbereich der arbeitsrechtlichen Regeln des AGG umfaßt einmal bestimmte Personen (persönlicher Anwendungsbereich) und zudem einen sachlichen Anwendungsbereich.
Die arbeitsrechtlichen Vorschriften sollen „Beschäftigte“ schützen. Beschäftigte i.S.d. § 6 Abs. 1 AGG sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Bewerber für Stellen sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist bei denen aber noch nachwirkende Folgen wie z.B. bei der betrieblichen Altersvorsorge eintreten können.
Das AGG zählt dazu auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie Heimarbeiter und mit ihnen Gleichgestellte, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG. Für Selbständige und Organe gilt der arbeitsrechtliche Teil des AGG nur soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft.
Als Arbeitgeber gelten nicht nur diejenigen natürlichen und juristischen Personen, mit denen ein Beschäftigter einen entsprechenden Vertrag hat, hatte oder anstrebt, § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Zusätzlich ist Arbeitgeber auch derjenige, dem ein Beschäftigter zur Arbeitsleistung überlassen wird, § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG. Für Heimarbeiter tritt an Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Der sachlichen Anwendungsbereich umfasst gemäß § 2 Abs. 1 AGG:
Das AGG gilt auch für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse. Allerdings ist die besondere Rechtsstellung der Beschäftigten zu berücksichtigen, § 24 AGG.
Bei Kündigungen sollen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, § 2 Abs. 4 AGG. Allerdings sind diskriminierende Kündigungen unwirksam und lösen Ansprüche auf Schadensersatz aus.
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