Stellungnahme von Prof. Dr. Alenfelder
"Allerdings steckt in Deutschland die Rechtsprechung zu Straining noch in den Kinderschuhen. Und es gibt nur wenige Anwälte, die sich mit der Materie ausgiebig befassen. "Es gibt in Deutschland bisher keine Tradition effizienter Rechtsprechung bei Mobbing", kritisiert Professor Klaus Michael Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Der Begriff Straining sei noch weitgehend unbekannt. In manchen anderen Ländern ist die Justiz schon deutlich stärker sensibilisiert, zum Beispiel in Italien.
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Möchte ein Straining-Opfer hierzulande auf Schadensersatz klagen, muss der Rechtsanwalt eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nachweisen. Das kann schwierig sein, weil nur eine einzige Maßnahme das Leid ausgelöst hat und diese Maßnahme auch keinen Straftatbestand erfüllt. "Deshalb muss der Rechtsanwalt überzeugend darlegen, dass es weitreichende, täglich andauernde Folgen gibt, die den Betroffenen außerordentlich belasten", sagt Alenfelder, der bundesweit Mobbing- und Diskriminierungsverfahren betreut.
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Alenfelder berichtet von einem Strainingfall durch verordnete Untätigkeit, bei dem er erfolgreich eine finanzielle Entschädigung erstritt: Als einem leitenden Manager eine ehemalige Konkurrentin vor die Nase gesetzt wurde, entzog sie ihm sofort die Projektleitung mit 200 Mitarbeitern. Angebliche Fehler und schlechte Leistung konnten dem Manager aber nie nachgewiesen werden. Drei Jahre lang wurde er zum Nichtstun verdonnert. Dafür erhielt er am Ende gut 300.000 Euro. In einem anderen Verfahren schloss Alenfelder für ein Mobbing- und Diskriminierungsopfer einen Vergleich mit einem Gesamtwert von über 500.000 Euro."
Apotheken-Umschau, 18.12.2015
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