Die Arbeitnehmerin beantragte Teilzeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber weigerte sich. Er hatte bereits eine Vertreterin eingestellt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit nur aus dringenden Gründen ablehnen, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Das Arbeitsgericht Köln entschied, die Einstellung einer Vertretung reiche als dringender Grund für eine Ablehnung nicht grundsätzlich aus - jedenfalls dann nicht, wenn dem Arbeitgeber der Teilzeitwunsch bekannt war.
Zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 11 Ca 7300/17
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