Keine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn „die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich“, § 3 Abs. 2 AGG.
Angemessen ist nur das mildeste mögliche (also am wenigsten diskriminierende) Mittel, das das rechtmäßige Ziel noch erfüllt.
Um ein Beispiel zu nennen:
Der Arbeitgeber will eine Putzkraft einstellen. Er verlangt von den Bewerbern perfekte Deutschkenntnisse.
Diese Forderung ist diskriminierend, da sie Menschen mit Migrationshintergrund benachteiligt (ethnische Herkunft).
Die Forderung nach perfekten Deutschkenntnissen ist unangemessen, da diese für eine Putztätigkeit nicht erforderlich sind. Der Arbeitgeber hätte "einfache Deutschkenntnisse" verlangen können.
Sucht der Arbeitgeber jedoch einen Lektor für seinen Verlag, darf er sehr gute oder perfekte Deutschkenntnisse verlangen.
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