Diskriminierungsmerkmale

Was ist Diskriminierung?

Diskriminierung ist die Benachteiligung von Personen, wegen folgender Gründe:

  • Geschlecht
  • ethnische Herkunft, vermeintliche „Rasse“
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Alter
  • Behinderung
  • Sexuelle Identität

Hierfür steht Ihnen Ersatz aller finanzieller Schäden (z.B. entgangenes Gehalt) und Schmerzensgeld zu.

Diskriminierungsmerkmale

Es gibt nur eine menschliche Rasse. Das Gesetz benutzt den Begriff nur, um ein Signal gegen Rassismus zu setzen . Das AGG verwendet die Formulierung „aus Gründen der Rasse“. Damit soll klargestellt werden, daß Diskriminierte sich nicht auf die Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ berufen müssen. Es reicht, wenn der Täter diskriminiert, weil er glaubt, das Opfer gehöre einer vermeintlichen „Rasse“ an.

Ethnische Herkunft

Der Begriff der Religion ist nicht näher definiert. Religionen sind jedenfalls:
- Christentum
- Judentum
- Hinduismus
- Buddhismus
- Islam

Streitig wird beispielsweise die Einordnung der Scientology Organisation als Religion. Ist der Status als Religion unklar, so kann es sich um eine Weltanschauung handeln.
 

Geschlecht

Neben männlich und weiblich sind darunter auch Diverse, Hermaphroditen und Transsexuelle zu verstehen. Bei Transsexuellen ist es irrelevant, ob der Gesetzgeber den Wechsel des Geschlechts anerkennt und wie weit der Geschlechtswandel bereits fortgeschritten ist.

Jede Benachteiligung einer Frau wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ist Geschlechtsdiskriminierung, § 3 Abs. 1 S. 2 AGG.

Religion

Unter Ethnie im weiteren Sinne ist eine Gruppe von Menschen zu verstehen, die durch verschiedene gemeinsame Eigenschaften (Sprache, Kultur, Tradition, Religion, Gebräuche etc.) verbunden ist bzw. sich verbunden fühlt, die ein bestimmtes Gemeinschaftsbewußtsein besitzt und die sowohl in ihrer Selbst- als auch in der Fremdwahrnehmung durch andere als kulturell unterscheidbar gilt . Der Begriff ethnische Herkunft ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Ethnische Herkunft ist dabei nicht identisch mit Nationalität. Die Definition dieses Begriffes ist umstritten. Welcher Ansicht die Arbeitsgerichte folgen, ist derzeit nicht abzusehen. Grundsätzlich kann auch die Benachteiligung eines Kölners in Düsseldorf Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft sein.

Weltanschauung

„Weltanschauung“ ist weit auszulegen und betrifft jede feste Überzeugung. Denn diese Regelung soll auch das Verbot der Diskriminierung wegen der „politischen und sonstigen Anschauung“ durchsetzen. Der deutsche Begriff ist irreführend. Im englischen Ursprungstext ist die Rede von "belief", was regelmäßig mit "Überzeugung"/" feste Überzeugung" zu übersetzen ist.

Alter

Wegen seines Alters – ob jung oder alt – darf niemand benachteiligt werden. Eine Kopplung des Gehaltes an das Lebensalter ist Benachteiligung wegen des Alters zu Lasten der jüngeren Beschäftigten. Das Benachteiligungsverbot wegen Alters kann sich auch auswirken auf Sozialpläne, Abfindungen, Kündigungsfristen und Einstellungsvoraussetzungen. Bestimmte Regelungen werden ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Rasse

Behinderung

Eine Behinderung – nicht Schwerbehinderung! - liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Damit ist die Behinderung im Sinne des AGG wesentlich weitgehender als die Schwerbehinderung. Eine offizielle Anerkennung der Behinderung ist nicht erforderlich.

Sexuelle Identität

Unter sexueller Identität ist die Präferenz bei der sexuellen Partnerwahl zu verstehen, also üblicherweise neben heterosexuell auch homosexuell oder bisexuell. Vom Wortlaut her kann darunter auch jede andere theoretisch denkbare sexuelle Variante verstanden werden, wie z.B. Pädophilie. Allerdings verstößt Pädophilie sowohl gegen die Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland als auch aller anderer EU Staaten. Ein Schutz der Pädophilie verstößt zudem gegen die Rechte der betroffenen Kinder, deren Unversehrtheit vorgeht. Damit ist ein Diskriminierungsschutz über das AGG für Pädophile ausgeschlossen. Ähnliches gilt für jede andere mögliche sexuelle Identität, die in die geschützten Rechte anderer eingreifen.

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