Im allgemeinen Zivilrecht gilt das Antidiskriminierungsrecht nur eingeschränkt.
Die Benachteiligten können die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen sowie Unterlassung, wenn Wiederholung droht, § 21 Abs. 1 AGG. Sie haben Anspruch auf materiellen Schadensersatz, sofern Verschulden vorliegt. Hat also der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig diskriminiert, muß er alle materiellen Schäden ersetzen. Unklar ist, ob der Benachteiligte Abschluß des verweigerten Vertrags verlangen kann. Im Gesetz fehlt eine entsprechende Regelung. Eine ausdrückliche Regelung wurde zuletzt aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Allerdings sollte dies nach den allgemeinen Regeln des Schadensersatzes möglich sein, § 249 BGB.
Zusätzlich muß der Verletzer – verschuldensunabhängig - den immateriellen Schaden ersetzen (Schmerzensgeld). Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des jeweiligen Richters. Allerdings verlangen die EU-Richtlinien ein abschreckend hohes Schmerzensgeld. Es ist daher grundsätzlich von einem immateriellen Schadensersatz in Höhe des doppelten materiellen Schadens, mindestens aber von 10.000 € auszugehen.
Der Ausschluß des Benachteiligungsverbots durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien ist unwirksam, § 21 Abs. 4 AGG.
Die Beweislast ist in § 22 AGG geregelt.
Die Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Verletzer geltend gemacht werden, § 21 Abs. 5 AGG. Nach Fristablauf können Ansprüche nur erhoben werden, wenn das „Opfer“ unverschuldet die Frist nicht einhalten konnte.
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