Übergangsregeln

Übergangsregeln

Im Zivilrecht sind zahlreiche Übergangsregeln vorgesehen. Bei Benachteiligung wegen der vermeintlichen „Rasse“ oder der ethnischen Herkunft ist das AGG unanwendbar für Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten, dem 18.08.2006, abgeschlossen wurden. Werden diese Verträge später geändert, ist das AGG anzuwenden, § 33 Abs. 2 Satz 2 AGG.

Bei Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die zivilrechtlichen Diskriminierungsverbote nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf von drei Monaten nach Verkündung des AGG abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen, § 33 Abs. 3 Satz 2 AGG. Wird also ein Altvertrag (z.B. Mietvertrag) geändert, können die Änderungen auf Diskriminierung geprüft werden.

Bei privatrechtlichen Versicherungen ist das AGG nur anwendbar auf Verträge, die nach dem 22.12.2007 abgeschlossen wurden, § 33 Abs. 4 AGG, es sei denn, diese Verträge werden später geändert.

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