Wendet der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen wie z.B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen an und führt dies zur Benachteiligung, dann ist er zu einer Entschädigung nur verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder aber grob fahrlässig gehandelt hat, § 15 Abs. 4 AGG. Damit wird er davor geschützt, durch die Anwendung eines Tarifvertrages oder ähnlicher Vereinbarungen unwissentlich Schadensersatzansprüche auszulösen.
Unabhängig davon sind Bestimmungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen unwirksam, wenn sie gegen das AGG verstoßen. Die Benachteiligten können die Anwendung der für sie günstigeren Vorschrift erzwingen. Beispiele dafür sind Gehalts- oder Urlaubsregelungen nach Alter.
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