Die Opfer von Diskriminierung haben folgende Rechte:
- Beschwerderecht
- Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens
- Anspruch auf Schmerzensgeld (Entschädigung)
Für die Schadensersatzansprüche sind Fristen vorgesehen.
Auch diskriminierende Kündigungen sind unwirksam.
Die Diskriminierung muß glaubhaft gemacht werden.
Benachteiligte Beschäftigte dürfen sich über eine Diskriminierung beschweren, § 13 Abs. 1 AGG. Diese Beschwerde ist zu beantworten.
Sie dürfen die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber nichts oder offensichtlich ungeeignetes unternimmt, um eine (sexuelle) Belästigung zu unterbinden. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird davon nicht berührt. Die Leistungsverweigerung muss zum Schutz des Betroffenen erforderlich sein, § 14 AGG. Dies dürfte hauptsächlich bei sexuellen Belästigungen der Fall sein.
Problematisch für den Arbeitnehmer ist, dass - wenn er zu Unrecht die Leistung verweigert – ihm eine Abmahnung ggf. Kündigung wegen Leistungsverweigerung droht. Ob die Leistungsverweigerung jedoch gerechtfertigt ist, wird er erst im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens klären können.
Daneben kann ein Anspruch des Beschäftigten auf Unterlassung nach § 1004 BGB bestehen.
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht benachteiligen, weil sie ihre Rechte aus dem AGG wahrnehmen oder eine Anweisung nicht ausführen, die gegen dieses Gesetz verstößt. Reagiert ein Arbeitgeber auf eine Beschwerde wegen Diskriminierung mit Kündigung, ist diese unwirksam.
Das gleiche gilt für Personen, die den Beschäftigten dabei unterstützen oder als Zeugen aussagen, § 16 AGG. Auch für diese Vorschrift gilt die Beweiserleichterung des § 22 AGG.
Diskriminierende Maßnahmen, wie Kündigungen und Abmahnungen, sind unwirksam.
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