Fristen

Anspruchsfrist

Der Beschäftigte muß eine Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung bzw. nach Diskriminierung schriftlich geltend machen, § 15 Abs. 4 AGG. Tarifliche Ausschlußfristen sind einzuhalten. Anschließend hat der Benachteiligte 3 Monate Frist bis zur Klageerhebung, § 61 b ArbGG.

Die Zweimonatsfrist verstößt meines Erachtens gegen die Vorgaben der EU Richtlinien, da sie die bisherige Regelung bei Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 4 BGB, verschlechtert. Dies verstößt gegen das EU Verbot, den bislang bereits erreichten Schutzstandard vor Diskriminierung durch die Neuregelung abzusenken (Absenkungsverbot) . Zudem verstößt es gegen die Forderung der EU Richtlinien nach einem effektiven Schutz vor Diskriminierung. Mit einer Aufhebung der Regelung durch den Europäischen Gerichtshof ist zu rechnen. In diesem Fall ist die allgemeine Verjährungsfrist des BGB (3 Jahre ab Ende des Jahres in dem das Opfer von der Diskriminierung erfährt. Allerdings dürfte in der Regel der Anspruch zuvor verwirkt sein). 

 

Allerdings vertritt das BAG die Ansicht, die Zweimonatsfrist sei anwendbar. Unabhängig davon sind DIskriminierungen zugleich Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und lösen damit Schadensersatzansprüche aus - unabhängig von der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

Schmerzensgeld   <--   -->  Beweislast

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